Die Kommunikation der Verfahren in der Platzrunde im Rahmen des letzten Pilotenbriefings und hier der Punkt des Überholens in der Platzrunde, ermöglichte offensichtlich Interpretationsspielraum.
Somit bemühen wir uns nachfolgend, dieses richtig zu stellen.
Selbstverständlich beziehen wir uns hierbei auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die jedoch seit 4. Dezember 2014 nicht mehr national in der LuftVO, sondern in der EU-Verordnung 923/2012 mit dem Titel „Standard European Rules of the Air“ (SERA) geregelt sind.
In SERA.3210 unter Punkt 4. wird auch das Überholen behandelt. Hier heißt es:
„….ein überholendes Luftfahrzeug ist ein Luftfahrzeug, das sich einem anderen Luftfahrzeug von rückwärts in einer Flugrichtung nähert, die einen Winkel von weniger als 70 Grad mit der Symmetrieebene des letzteren Luftfahrzeugs bildet, d. h. sich in einer solchen Position bezüglich des anderen Luftfahrzeugs befindet, dass bei Nacht weder die linken (backbordseitigen) noch die rechten (steuerbordseitigen) Positionslichter gesehen werden könnten.
Ein Luftfahrzeug, das überholt wird, hat nicht auszuweichen oder seinen Kurs zu ändern, und das überholende Luftfahrzeug hat sowohl im Steigflug als auch im Sinkflug oder Horizontalflug den Flugweg des anderen zu meiden und seinen Kurses nach rechts zu ändern; dies gilt ungeachtet einer anschließenden Veränderung der relativen Position der beiden Luftfahrzeuge zueinander, bis das überholende Luftfahrzeug das andere ganz überholt und ausreichenden Abstand zu ihm hat.
i) Überholende Segelflugzeuge. Ein Segelflugzeug, das ein anderes Segelflugzeug überholt, darf nach rechts oder nach links ausweichen.“
Diese Regelung gilt auch für das Fliegen in der Platzrunde und damit ist – mit Ausnahme des Endteils des Landeanfluges – das Überholen in der Platzrunde grundsätzlich erlaubt.
Auf Grundlage der gesetzlichen Rahmenbedingungen (Sera.3210 Punkt 4) dürfen überholte Luftfahrzeuge in der Motorflugplatzrunde während des Überholvorgangs ihre Flugrichtung nicht ändern.
Die praktische Umsetzung eines Überholvorgangs in der Platzrunde EDXG (Gegenanflug ca. 4.000 m / Queranflug ca. 1.000 m) bei gleichzeitiger Einhaltung der Platzrunde, dürfte wohl für einige unserer Piloten eine große Herausforderung darstellen.
In SERA.3225 (Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung) ist noch der Hinweis unter Punkt b) zu finden:
„Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, …. sich in den Verkehrsfluss einzufügen oder sich erkennbar aus ihm herauszuhalten“.
Unsere Empfehlung ist somit:
Wir hören rechtzeitig in den Funkverkehr am Platz hinein und verschaffen uns einen Überblick über die aktuelle Verkehrssituation, gliedern uns rücksichtsvoll in den Platzrundenverkehr ein, lassen uns und dem Partner in der Luft dabei ausreichend Spielraum und gewinnen gemeinsam Raum und Zeit für Unvorhergesehenes.
Wenn dies gelingt, könnten wir uns angespannte Überholvorgänge in der Platzrunde ersparen und die schönen Erlebnisse unserer Flüge völlig stressfrei nach Hause bringen.
Mit bestem Fliegergruß Eure Vertrauenspiloten